Risikoabschätzung von Wasserversorgungsanlagen gemäß TrinkwV

Als Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind Sie verpflichtet, beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes eine schriftliche Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) gemäß § 51TrinkwV zu erstellen.

Legionellen Risikoabschätzung
Risikoabschätzung von Wasserversorgungsanlagen

Wann ist eine Risikoabschätzung von Wasserversorgungsanlagen notwendig?

Legionellen sind als Aerosol potenziell tödliche Bakterien, die sich bevorzugt in freilebenden Amöben im Wasser vermehren. Um Menschen vor diesen Krankheitserregern zu schützen, müssen Betreiber von Warmwasserversorgungsanlagen gemäß TrinkwV (Trinkwasserverordnung) regelmäßig im Abstand von einem bis drei Jahren Trinkwasseruntersuchungen durchführen lassen.

Die Risikoabschätzung ist für den Betreiber einer Trinkwasser-Installation verpflichtend vorgeschrieben, wenn in einer Trinkwasserinstallation der festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. von 100KBE/100ml erreicht wird.

Sobald der Betreiber der Wasserversorgungsanlage Kenntnis über die Legionellenkontamination hat, muss er unaufgefordert und unverzüglich eine Risikoabschätzung erstellen oder erstellen lassen.

Risikoabschätzung Trinkwasser gemäß TrinkwV

Was ist eine Risikoabschätzung von Trinkwasserversorgungssystemen?

Gefährdungen zur potenziellen Vermehrung von Legionellen können an verschiedenen Stellen im Trinkwasserversorgungssystem auftreten und können durch eine Vielzahl von Gefährdungsereignissen ausgelöst werden.

Mögliche Gefährdungen für den Normalbetrieb der Wasserversorgung zu identifizieren und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, sind im Rahmen der Risikoabschätzung zu ermitteln. Dabei ist an jeder Stelle des Versorgungssystems systematisch zu hinterfragen: „Was kann an welcher Stelle passieren?“

Die Risikoabschätzung sollte so konkret wie möglich formuliert und individuell für das betrachtete Versorgungssystem durchgeführt werden.“ Im Sinne handelt es sich bei einer Gefährdung um eine „mögliche biologische, chemische, physikalische oder radiologische Beeinträchtigung im Versorgungssystem“, also hier durch Legionella spec.. Wesentliche Voraussetzung für eine Risikoabschätzung ist eine Ortsbesichtigung als Bestandteil der Ursachenaufklärung durch den Betreiber.

Trinkwasserverordnung Risikoabschätzung

Wer führt eine Risikoabschätzung laut Trinkwasserverordnung durch?

Die aktuelle Trinkwasserverordnung sieht im § 51 Abs. 1 als Betreiberpflicht vor, eine Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlungen des Umweltbundesamts (UBA) zu erstellen. Es wird von der UBA konkret empfohlen, diese Ortsbesichtigung als Inspektion durch hygienisch-technische Sachverständige durchführen und dokumentieren zu lassen. Der Betreiber sollte aber an der Ortsbesichtigung stets teilnehmen. Eine Risikoabschätzung soll dem Betreiber eine konkrete Feststellung der planerischen, Bau- oder betriebstechnischen Mängel einer Anlage liefern.

Darüber hinaus soll der Sachverständige darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit von Personen festzulegen. Dabei wird zwischen Sofortmaßnahmen sowie mittelfristig und längerfristig umzusetzenden Maßnahmen unterschieden. Die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Risikoabschätzung obliegt allerdings dem Betreiber.

Risikoabschätzung Legionellen (Gefährdungsanalyse) gemäß TrinkwV

Risikoabschätzungen deutschlandweit mit Perfektion im Detail…

Unsere Sachverständigen führen einen dokumentierten Soll-Ist-Vergleich in Form einer vollumfänglichen Begutachtung Ihrer Trinkwasser-Installation unter hygienischen sowie technischen Aspekten durch.

Dabei wird der gesamte Verlauf der Trinkwasser-Installation, sowohl bei der orientierten Risikoabschätzung Legionellen (Gefährdungsanalyse) als auch bei der systemorientierten Risikoabschätzung Legionellen von der Übergabestelle des Versorgers, also dem Hausanschluss, bis hin zur letzten Entnahmestelle inspiziert. Die von uns durchgeführte Risikoabschätzung Legionellen (Gefährdungsanalyse) gemäß Trinkwasserverordnung wird selbstverständlich entsprechend der UBA-Empfehlung erstellt. Unser Bericht ist dabei absolut unabhängig.

Eine kurze Zusammenstellung zum Ablauf der Risikoabschätzung:

  1. Dokumentenprüfung (z. B. Unterlagen zur Planung, Ausführung der Trinkwasserinstallation (Installationspläne).

  2. Überprüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Trinkwasser-Installation im Gebäude unter Hinzuziehung von Planungsunterlagen und Aufzeichnungen, die Aufbau und Betrieb der Trinkwasser-Installation dokumentieren. Sofern diese Planungsunterlagen/Aufzeichnungen aktuell nicht vorliegen, sollte ein aktuelles Schema der Leitungsführung erstellt werden. Für die aktuelle Risikoabschätzung sind die notwendigen Informationen durch Befragungen und eigene Inaugenscheinnahme zusammen zu tragen.

  3. Überprüfung wichtiger Betriebsparameter (insbesondere Temperatur an endständigen Entnahmestellen, in der Zirkulation und in der Warmwasserbereitung.

  4. Veranlassung oder Durchführung von Untersuchungen auf Legionellen in weiteren Anlagenteilen (weitergehende Untersuchungen gemäß DVGW W 551)

  5. Gesamtbewertung und Zusammenführung der Ergebnisse und Befunde und Ableitung von Maßnahmen.

Risikoabschätzung Legionellen gemäß TrinkwV

Ein Hinweis zur Information der Nutzer einer Trinkwasser-Installation

Beim Nachweis eines erreichten, technischen Maßnahmenwertes in der Trinkwasser-Installation muss der Betreiber unverzüglich die betroffenen Nutzer einer Trinkwasser-Installation über das Ergebnis der Risikoabschätzung und möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers informieren. Empfehlenswert ist eine Abstimmung dieser Information mit dem Gesundheitsamt. Da dem Betreiber nicht zwingend alle individuell risikoerhöhenden Faktoren oder Erkrankungen der betroffenen Verbraucher bekannt sein dürften, hat er die Verbraucher bereits sehr früh so zu informieren, dass sie die Möglichkeit des individuellen Selbstschutzes (z.B. Duschverbot) rechtzeitig wahrnehmen können. Bei Unterlassung der Information und dadurch ggf. eintretenden Gesundheitsschäden von Verbrauchern hätte der Betreiber die rechtlichen Konsequenzen zu tragen.

Kontaktieren Sie uns, unser Expertenteam steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

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