Beratung & Sachverständigenprüfung gemäß 42. BImSchV

Unsere qualifizierten Fachberaterinnen und Fachberater stehen für Ihre Fragen zur betrieblichen Hygiene rund um Ihre RLT-Anlagen, Kühltürme, Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider sowie Wasserversorgungsanlagen zur Verfügung und bieten individuelle Lösungsmöglichkeiten. Die gesetzlich geforderte Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen nach § 14 der 42. BImSchV wird durch unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt.

Inhalt

42.BImSchV

Ist die 42. BImSchV für mich relevant?

Wenn Sie Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Nassabscheiders (Nasswäschers) oder eines Kühlturms sind, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, fallen Sie klar in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV.

Aber Achtung: auch Anlagen, die nur im Bedarfsfall im Nassbetrieb gefahren werden, unterliegen dieser Verordnung. Ausnahmen gibt es dennoch und sind im § 1 der 42. BImSchV geregelt. Im Zweifel sollten Sie zur Klarstellung einen Sachverständigen hinzuziehen.

Legionellen - 42.BImSchV

Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer Anlage gemäß 42. BImSchV?

Ziel der 42. BImSchV ist es, den sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Als Betreiber einer Anlage gemäß 42. BImSchV müssen Sie daher verschiedenen, gesetzlichen Pflichten nachkommen. Zum einen sind Sie verpflichtet, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen: das bedeutet, sie müssen schon während der Planung der Anlagen, bauliche Aspekte berücksichtigen. Zudem haben Sie Überwachungspflichten u.a. in Hinblick auf die Wasserqualität und den Betrieb der Anlagen, sowie Prüfpflichten und Meldepflichten im KaVKA.

Bei der Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage ist außerdem eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person gemäß 42. BImSchV zu erstellen.

Aber Achtung: Die Gefährdungsbeurteilung gemäß 42. BImSchV ist eine Hygiene-Gefährdungsbeurteilung, die u.a. auf den Grundlagen der VDI 2047 Blatt 1 (für Verdunstungskühlanlagen) bzw. Blatt 3 (für Kühltürme) oder VDI 3679 Blatt 1-4 (für Nassabscheider), der BioStoffV (Biostoffverordnung), der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), der GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) und des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetzes) beruht. Sie ist nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV.

KaVKA 42.BImSchV

Was ist KaVKA?

KaVKA steht für Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV und ist eine behördliche Webanwendung, die der Erfassung aller – gemäß 42. BImSchV – anzeigepflichtigen Anlagen dient. Als Betreiber müssen Sie sich in diesem Portal registrieren, Ihre Neu- oder Bestandsanlagen anzeigen und bei meldepflichtigen Vorkommnissen (Überschreitung des Maßnahmenwertes, Änderung oder Stilllegung einer Anlage) diese gemäß 42. BImSchV anzeigen.

Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs gemäß § 14 der 42. BImSchV erforderlich. Der finale Prüfbericht wird ebenfalls über das KaVKA-Portal an die Behörde übermittelt.

Aber Achtung: Diese Überprüfung gemäß § 14 der 42. BImSchV darf nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des entsprechenden Sachgebiets oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A erfolgen.

Hygieneinspektion 42.BImSchV

Unsere Leistungen für Ihren sicheren Betrieb

Bei der Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage stellen wir eine hygienisch fachkundige Person gemäß 42. BImSchV zur Erstellung der geforderten Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der 42. BImSchV.

Unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern prüfen Ihre Anlage(n) gemäß 42. BImSchV und stehen Ihnen für die Beratung in kritischen Sachfragen zur Verfügung.

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